1)
Hilfsmittel-Richtlinie
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den
Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes
der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln.
Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt
sich nicht allein aus der Diagnose. Unter Gesamtbetrachtung (ICF) der
funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten
(Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen
Diagnostik sind
- der Bedarf,
- die Fähigkeit zur Nutzung,
- die Prognose und
- das Ziel
Hilfsmittel sind:
Schuheinlagen, Bandagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe oder Intermittierende pneumatische Kompression (IPK).
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf
2)
Heilmittel-Richtlinie
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und
Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene
Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.
Sie regelt die Verordnung von
Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie
Ergotherapie nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Heilmittel beinhalten:
Klassische Massagetherapie, Bindegewebsmassage, Allgemeine Krankengymnastik, Gerätegestützte Krankengymnastik, Physiotherapie, Ergotherapie, Krankengymnastik oder Massagen, Manuelle Lymphdrainage, Logopädie, Manuelle Therapie,
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2857/HeilM-RL_2022-02-17_iK-2022-07-01.pdf
3)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 61 Zuzahlungen
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html (letzter Abruf am 09.06.2021)
4)
Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis
und (gleichzeitig handelnd als GKV-Spitzenverband der Pflegekassen) als Anlage dazu ein
Pflegehilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der
Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich
in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 38 unterschiedliche Produktgruppen.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren vier Produktgruppen.
https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
5)
Praxiswissen Heilmittel (kvb)
https://www.kbv.de/media/sp/PraxisWissen_Heilmittel.pdf
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